OLG Köln - Urteil vom 17.09.1993
19 U 190/92
Normen:
BGB § 812 ; HOAI §§ 2, 5 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 583
OLGReport-Köln 1993, 335

OLG Köln - Urteil vom 17.09.1993 (19 U 190/92) - DRsp Nr. 1996/8840

OLG Köln, Urteil vom 17.09.1993 - Aktenzeichen 19 U 190/92

DRsp Nr. 1996/8840

»1. Zahlt der Auftraggeber eines Architekten a conto oder aufgrund einer Rechnung, die nicht den Anforderungen der HOAI entspricht, dann kann der Auftraggeber seine Leistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, wenn nicht der Architekt die Berechtigung seiner Honorarforderung entsprechend der HOAI nachweist. 2. Erledigt ein Architekt für seinen Auftraggeber den gesamten Zahlungsverkehr und bezahlt er dabei auch namens des Auftraggebers seine eigenen an diesen gerichteten Rechnungen, dann muß er gegnüber der Klage des Augftraggebers aus ungerechtfertigter Bereicherung darlegen und beweisen, daß sein Forderung berechtigt war.