OLG Köln - Urteil vom 18.02.1994 (19 U 216/93) - DRsp Nr. 1995/9218
OLG Köln, Urteil vom 18.02.1994 - Aktenzeichen 19 U 216/93
DRsp Nr. 1995/9218
»Ein Preisvorbehalt (hier: in Form einer Lohn- und Materialpreisgleitklausel) kann gegenüber einer Festpreisvereinbarung nur dann geltend gemacht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen der Festpreis wegfallen soll, eindeutig festgelegt worden sind. Ebenso muß vereinbart sein, was anstelle des Festpreises Vertragsinhalt werden soll.«