OLG Köln - Urteil vom 20.10.1994
7 U 68/94
Normen:
BBauG §§ 14, 15 ; BGB § 839 ; Geschäftsgrundlage Art. 34; NWOBG § 39;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 54
VersR 1996, 456

OLG Köln - Urteil vom 20.10.1994 (7 U 68/94) - DRsp Nr. 1995/4959

OLG Köln, Urteil vom 20.10.1994 - Aktenzeichen 7 U 68/94

DRsp Nr. 1995/4959

»1. Wird ein Baugesuch von Beamten des Bauamts der Gemeinde pflichtwidrig nicht bearbeitet, so ist es der deshalb auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gemeinde verwehrt, geltend zu machen, das Baugesuch hätte nach § 15 BauGB zurückgestellt werden können, wenn eine entsprechende Beschlußfassung des Gemeinderats oder Weisung der Verwaltungsspitze nicht vorlag. 2. Hat das Verwaltungsgericht in dem von dem Bauwilligen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung rechtskräftig festgestellt, daß die Gemeinde verpflichtet war, vor dem Inkrafttreten einer nach Einreichung des Baugesuchs erlassenen Veränderungssperre dem Baugesuch stattzugeben, so steht die Bindungswirkung dieses Urteils des Verwaltungsgerichts dem Einwand der Gemeinde im Amtshaftungsprozeß entgegen, ihr habe das Instrumentarium gem. §§ 14, 15 BauGB zur Verfügung gestanden. 3. Die Haftung für eine schuldhaft begangene Amtspflicht-Verletzung entfällt nicht deshalb, weil der Beamte eine andere, zu demselben Ergebnis führende rechtswidrige Maßnahme hätte treffen können, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen.«

Normenkette:

BBauG §§ 14, 15 ; BGB § 839 ; Geschäftsgrundlage Art. 34; NWOBG § 39;

Tatbestand: