OLG Köln - Urteil vom 24.11.1993 (11 U 136/93) - DRsp Nr. 1996/8757
OLG Köln, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 11 U 136/93
DRsp Nr. 1996/8757
»1. Im Einbau von Fenstern, die gegen nachbarrechtliche Bestimmungen verstoßen und für die keine Baugenehmigung vorliegt, in einer an der Nachbargrenze befindliche Hausmauer liegt eine fortdauernde Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn gemäß § 1004BGB.2. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1BGB unterfällt nicht der Regelung des § 902 Abs. 1BGB, sondern unterliegt gemäß den §§ 194, 195BGB der 30-jährigen Verjährungsfrist.3. Bei einem schuldrechtlichen Anspruch hat der Wechsel in der Person des Berechtigten keinen Einfluß auf den Lauf der Verjährung, da der Anspruch derselbe bleibt. Die Verjährung, die für den Anspruch zu laufen begonnen hat, setzt deshalb trotz der Rechtsnachfolge ihren Lauf fort.«