OLG München vom 02.07.1990
28 U 6783/89
Normen:
BGB § 633, § 634 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 534
NJW-RR 1992, 788

OLG München - 02.07.1990 (28 U 6783/89) - DRsp Nr. 1996/17612

OLG München, vom 02.07.1990 - Aktenzeichen 28 U 6783/89

DRsp Nr. 1996/17612

a. Die Genehmigungsplanung eines damit beauftragten Architekten muß neben den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Architekt muß daher diejenigen Rechtsvorschriften und die hierauf beruhende Behördenpraxis kennen, die für eine Baugenehmigung maßgebend sind. b. Die baurechtlich grundlegende Problematik, ob ein Gebäude als ein- oder zweigeschossig einzustufen ist, muß jedem Architekten vertraut sein. c. Wird eine Baugenehmigung trotz eines Fehlers in der Planung zunächst fälschlicherweise erteilt und deshalb später berechtigterweise widerrufen, so bleibt die Fehlplanung für den Widerruf adäquat kausal. Durch die zunächst erteilte rechtsfehlerhafte Genehmigung wird der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen.

Normenkette:

BGB § 633, § 634 ;

Hinweise: