Bei Verweigerung des Zutrittes ist entweder die Beweisaufnahme unzulässig mit der Folge, daß der Beweisführer beweisfällig geblieben ist, oder es ist von einer Beweisvereitelung auszugehen (OLG München, aaO.). Verweigert der in seiner Wohnung zu vernehmende Zeuge den Parteien das Betreten der Wohnung, handelt es sich um eine Aussageverweigerung (§ 390 ZPO). Der Zutritt zur Wohnung kann nicht erzwungen werden (OLG Koblenz, NJW 1968,
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