OLG München vom 03.11.1983
24 U 185/83
Normen:
ZPO § 357 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 209
NJW 1984, 807
ZfBR 1986, 106

OLG München - 03.11.1983 (24 U 185/83) - DRsp Nr. 1996/17643

OLG München, vom 03.11.1983 - Aktenzeichen 24 U 185/83

DRsp Nr. 1996/17643

In einer Bausache ist die zur Vorbereitung des Gutachtens vorgesehene Inaugenscheinseinnahme des Objektes durch den Sachverständigen in der Regel beweisrechtlich so erheblich, daß ein Anwesenheitsrecht der Parteien zu bejahen ist. Dieses erstreckt sich auch auf einen sachkundigen Vertreter einer Partei.

Normenkette:

ZPO § 357 Abs. 1 ;

Hinweise:

Bei Verweigerung des Zutrittes ist entweder die Beweisaufnahme unzulässig mit der Folge, daß der Beweisführer beweisfällig geblieben ist, oder es ist von einer Beweisvereitelung auszugehen (OLG München, aaO.). Verweigert der in seiner Wohnung zu vernehmende Zeuge den Parteien das Betreten der Wohnung, handelt es sich um eine Aussageverweigerung (§ 390 ZPO). Der Zutritt zur Wohnung kann nicht erzwungen werden (OLG Koblenz, NJW 1968, 897; OLG Nürnberg, MDR 1961, 62).

Fundstellen
BauR 1985, 209
NJW 1984, 807
ZfBR 1986, 106