OLG München vom 09.11.1990
23 U 1090/90
Normen:
BGB § 643 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 74
DRsp I(138)650e
MDR 1992, 53
NJW-RR 1992, 348
OLGZ 1992, 249

OLG München - 09.11.1990 (23 U 1090/90) - DRsp Nr. 1996/17609

OLG München, vom 09.11.1990 - Aktenzeichen 23 U 1090/90

DRsp Nr. 1996/17609

Kann der Bauunternehmer die gegenüber dem Generalunternehmer vertraglich geschuldete (Bau-)Leistung nicht erbringen, weil es dem Werkunternehmer aus Gründen, die allein in der Person des Bauherrn liegen (Konkurs), nicht möglich ist, das Baugrundstück zur Verfügung zu stellen, so steht dem Bauunternehmer in entsprechender Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Entschädigungsanspruch zu.

Normenkette:

BGB § 643 ;

Hinweise:

Vgl. auch schon OLG München, BauR 1980, 274, 275, bei anderweitiger Auftragserteilung.

Die rechtliche Einordnung und Behandlung von Mitwirkungspflichten ist umstritten. Behandelt man sie als Obliegenheiten des Auftraggebers, führt deren Verletzung lediglich zum Gläubigerverzug. Qualifiziert man sie hingegen im Wege der Vertragsauslegung als Schuldnerpflichten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftragnehmer (so Nicklisch, BB 1979, 533, 537), besteht ein klagbarer Anspruch auf Erfüllung, der auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erzwungen werden kann. Obliegenheiten begründen dagegen in der Regel keine Erfüllungs- oder Schadensersatzpflichten für den Berechtigten (vgl. zum ganzen Nicklisch/Weik, § 4 Rdn. 10 ff.). Durch die Erklärung des Unternehmers zur Leistung und Aufforderung an den Besteller zur Mitwirkung kommt der Besteller in Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB, OLG Stuttgart, BauR 1973, 385).

Fundstellen
BauR 1991, 74