Vgl. auch schon OLG München, BauR 1980, 274, 275, bei anderweitiger Auftragserteilung.
Die rechtliche Einordnung und Behandlung von Mitwirkungspflichten ist umstritten. Behandelt man sie als Obliegenheiten des Auftraggebers, führt deren Verletzung lediglich zum Gläubigerverzug. Qualifiziert man sie hingegen im Wege der Vertragsauslegung als Schuldnerpflichten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftragnehmer (so Nicklisch, BB 1979, 533, 537), besteht ein klagbarer Anspruch auf Erfüllung, der auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erzwungen werden kann. Obliegenheiten begründen dagegen in der Regel keine Erfüllungs- oder Schadensersatzpflichten für den Berechtigten (vgl. zum ganzen Nicklisch/Weik, § 4 Rdn. 10 ff.). Durch die Erklärung des Unternehmers zur Leistung und Aufforderung an den Besteller zur Mitwirkung kommt der Besteller in Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB, OLG Stuttgart, BauR 1973, 385).
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