Der Fall betraf ein zu erstellendes Sicherungskonzept für ein Juweliergeschäft.
Anspruchsgrundlage in diesen Fällen ist § 635 BGB und nicht positive Vertragsverletzung.
Die Frage, ob Beratungs- und Aufklärungspflichten Haupt- oder Nebenpflichten sind, ist vor allem für die Verjährung von Bedeutung, da bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung die 30jährige Verjährung gilt.
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