OLG München vom 27.03.1987
14 U 481/86
Normen:
HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1988, 85
ZfBR 1989, 184

OLG München - 27.03.1987 (14 U 481/86) - DRsp Nr. 1997/2897

OLG München, vom 27.03.1987 - Aktenzeichen 14 U 481/86

DRsp Nr. 1997/2897

Die Erfüllung der Beratungs- und Aufklärungspflichten obliegt dem Planer als Haupt- und nicht als Nebenpflicht. Das gilt jedenfalls hinsichtlich solcher Beratungspflichten, deren Erfüllung in unmittelbarem Zusammenhang mit den den Architekten nach den einzelnen Leistungsphasen treffenden Aufgaben steht oder die unmittelbar Gegenstand einer solchen Leistungsphase sind.

Normenkette:

HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Hinweise:

Der Fall betraf ein zu erstellendes Sicherungskonzept für ein Juweliergeschäft.

Anspruchsgrundlage in diesen Fällen ist § 635 BGB und nicht positive Vertragsverletzung.

Die Frage, ob Beratungs- und Aufklärungspflichten Haupt- oder Nebenpflichten sind, ist vor allem für die Verjährung von Bedeutung, da bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung die 30jährige Verjährung gilt.