Bei nutzlosem Beweissicherungsgutachten können die Kosten gem. § 96 ZPO den dem Hauptsacheprozeß obsiegenden Antragsteller auferlegt werden.
Für Beweissicherungsverfahren bei anhängigem Revisionsverfahren (siehe BGHZ 17, 117 = NJW 1955, 908).
Eine Schiedsgutachtenklausel steht der Zulässigkeit des Beweissicherungsverfahrens nicht entgegen (LG Hanau, BauR 1992, 121 = MDR 1991,
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|