Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen eines zwischen den Parteien geschlossenen, jedoch nicht zur Ausführung gekommenen Bauvertrages geltend.
Aufgrund eines Angebots der Klägerin hat die Beklagte die Klägerin am 21.02.1984 mit der Ausführung von Bauleistungen in der W Straße in M beauftragt, wobei die Anwendung der VOB/B vereinbart wurde. Die Beklagte ihrerseits war tätig aufgrund eines zwischen ihr und den damaligen Grundstückseigentümern geschlossenen Generalunternehmervertrages. Das Bauvorhaben kam nicht zur Ausführung, da die Finanzierung der geplanten Wohnungseigentumsanlage scheiterte. Die Bauherren sind in der Folgezeit in Vermögensverfall geraten.
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