OLG München - Urteil vom 09.11.1990
23 U 4090/90
Normen:
BGB § 645 Abs.1 Satz 1;
Fundstellen:
BauR 1992, 74
DRsp I(138)650e
MDR 1992, 53
NJW-RR 1992, 348
OLGZ 1992, 249
ZfBR 1992, 33
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen HKO 170/88

OLG München - Urteil vom 09.11.1990 (23 U 4090/90) - DRsp Nr. 1993/4142

OLG München, Urteil vom 09.11.1990 - Aktenzeichen 23 U 4090/90

DRsp Nr. 1993/4142

»Kann der Bauunternehmer die gegenüber dem Generalunternehmer vertraglich geschuldete (Bau-)Leistung nicht erbringen, weil es dem Generalunternehmer aus Gründen, die allein in der Person des Bauherren liegen, nicht möglich ist, das Baugrundstück zur Verfügung zu stellen, so steht dem Bauunternehmer [analog] § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Entschädigungsanspruch zu.«

Normenkette:

BGB § 645 Abs.1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen eines zwischen den Parteien geschlossenen, jedoch nicht zur Ausführung gekommenen Bauvertrages geltend.

Aufgrund eines Angebots der Klägerin hat die Beklagte die Klägerin am 21.02.1984 mit der Ausführung von Bauleistungen in der W Straße in M beauftragt, wobei die Anwendung der VOB/B vereinbart wurde. Die Beklagte ihrerseits war tätig aufgrund eines zwischen ihr und den damaligen Grundstückseigentümern geschlossenen Generalunternehmervertrages. Das Bauvorhaben kam nicht zur Ausführung, da die Finanzierung der geplanten Wohnungseigentumsanlage scheiterte. Die Bauherren sind in der Folgezeit in Vermögensverfall geraten.