Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob der Beklagte als der beim Umbau des Hallenbades in mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt (§ 15 HOAI) den Zeugen A entgegen dessen Auftrag und ohne Wissen dessen Arbeitgebers verbindlich angewiesen hat, Eisenträger der Deckenkonstruktion des Hallenbades mittels eines Schneidbrenners zu entfernen, ohne ihn auf die Gefährlichkeit dieser Arbeiten und auf zu ergreifende Schutzmaßnahmen hinzuweisen.
Tatsächlich entzündete sich bei diesen Schweißarbeiten durch den Zeugen das Isoliermaterial aus Polyurethanhartschaum und es entstand ein Brandschaden. Die Klägerin leistete an die Stadt eine Entschädigung in Höhe von 3.100.710,00 DM, von der sie aus übergegangenem Recht einen Teilbetrag in Höhe von 500.000,00 DM als Schadensersatz vom Beklagten verlangt.
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