OLG Nürnberg - Urteil vom 23.12.1994
6 U 1885/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 135
DRsp I(138)772Nr. 3c (Ls)
IBR 1996, 320
VersR 1996, 460
ZfBR 1996, 43
r+s 1996, 56
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 347/94

OLG Nürnberg - Urteil vom 23.12.1994 (6 U 1885/94) - DRsp Nr. 1997/4272

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.12.1994 - Aktenzeichen 6 U 1885/94

DRsp Nr. 1997/4272

»Ein mit der Bauüberwachung betrauter Architekt ist nur verpflichtet, konkret erkannte Gefahren auf der Baustelle zu beseitigen. Aufgabe der einzelnen am Bau tätigen Unternehmer ist es dagegen, den Ablauf der von ihnen übernommenen Arbeiten und die Einhaltung der einzelnen Arbeitsabschnitte zu überwachen und etwa erforderliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob der Beklagte als der beim Umbau des Hallenbades in mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt (§ 15 HOAI) den Zeugen A entgegen dessen Auftrag und ohne Wissen dessen Arbeitgebers verbindlich angewiesen hat, Eisenträger der Deckenkonstruktion des Hallenbades mittels eines Schneidbrenners zu entfernen, ohne ihn auf die Gefährlichkeit dieser Arbeiten und auf zu ergreifende Schutzmaßnahmen hinzuweisen.

Tatsächlich entzündete sich bei diesen Schweißarbeiten durch den Zeugen das Isoliermaterial aus Polyurethanhartschaum und es entstand ein Brandschaden. Die Klägerin leistete an die Stadt eine Entschädigung in Höhe von 3.100.710,00 DM, von der sie aus übergegangenem Recht einen Teilbetrag in Höhe von 500.000,00 DM als Schadensersatz vom Beklagten verlangt.