OLG Nürnberg - Urteil vom 30.05.1996
13 U 3675/95
Normen:
BGB §§ 119, 242 ; VOB/A § 19;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 595

OLG Nürnberg - Urteil vom 30.05.1996 (13 U 3675/95) - DRsp Nr. 1998/17505

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 13 U 3675/95

DRsp Nr. 1998/17505

Der Bieter trägt das alleinige Risiko richtiger Kalkulation. Er kann sich von einem Angebot bei Nichtvorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen gem. § 119 BGB aufgrund von Fehlern in der Kalkulation nur dann lösen, wenn besondere Umstände vorliegen. Erforderlich ist, daß der Auftraggeber den Fehler erkannt hat und daß dieser Fehler so gewichtig ist, daß dem Bieter ein Festhalten an seinem Angebot nicht zugemutet werden kann. Hieran fehlt es, wenn geltend gemachte Kalkulationsfehler bei der von der Ausschreibungsstelle vorzunehmenden sorgfältigen inhaltlichen Prüfung des Angebots nicht festzustellen gewesen wäre. Will der Bieter positive Kenntnis des Auftraggebers von dem Kalkulationsfehler herbeiführen, so hat er diesem unaufgefordert die Kalkulationsunterlagen zu übermitteln.

Normenkette:

BGB §§ 119, 242 ; VOB/A § 19;
Fundstellen
NJW-RR 1998, 595