Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden; hierbei ist der das Kostenrecht der ZPO beherrschende Grundsatz zu beachten, wonach die in der Hauptsache voraussichtlich unterliegende Partei auch in die Verfahrenskosten verurteilt werden muß. Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall dazu, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; denn ohne die zwischen den Parteien während des Berufungsverfahrens erzielte Einigung wäre ihre Berufung zurückgewiesen worden.
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