OLG Rostock - Beschluss vom 17.10.2001
17 W 18/00
Normen:
GWB § 97 Abs. 5 § 114 Abs. 1 § 100 Abs. 1 § 117 Abs. 2, Abs. 1, Abs. 1 Hs. 2 § 116 Abs. 2 § 113 Abs. 1 § 111 § 107 Abs. 3 S. 1 § 107 § 113 Abs. 1 S. 1 § 102 ; VOL/A § 25 Nr. 3 S. 1 ; BGB § 158 § 134 ; ZPO § 97 § 91 ; GKG § 12 a Abs. 2 ;

OLG Rostock - Beschluss vom 17.10.2001 (17 W 18/00) - DRsp Nr. 2002/1572

OLG Rostock, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 17 W 18/00

DRsp Nr. 2002/1572

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 5 § 114 Abs. 1 § 100 Abs. 1 § 117 Abs. 2, Abs. 1, Abs. 1 Hs. 2 § 116 Abs. 2 § 113 Abs. 1 § 111 § 107 Abs. 3 S. 1 § 107 § 113 Abs. 1 S. 1 § 102 ; VOL/A § 25 Nr. 3 S. 1 ; BGB § 158 § 134 ; ZPO § 97 § 91 ; GKG § 12 a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin führte ein Vergabeverfahren zur Entsorgung einer Holzhalde auf Pier III im Überseehafen R durch, an dem sich die Antragstellerin beteiligte. Im Hinblick auf die aus der Brandgefahr des Holzstapels resultierenden Dringlichkeit entschloss sich die Antragsgegnerin am 13.10.1999 zur Preisabfrage mit anschließender freier Vergabe auf Verhandlungsbasis. Nachdem am 21.12.1999 insgesamt neun Preisangebote vorlagen, führte die Antragsgegnerin mit fünf Anbietern Bietergespräche, so auch mit der Antragstellerin. In diesen wurden insbesondere die verwandte Technologie, der angebotene Entsorgungszeitraum und der Preis besprochen.

Mit Schreiben vom 29.02.2000 erteilte die Antragsgegnerin dem Mitbewerber H und V mbH & Co. L & R KG; H, den Zuschlag. In dem Schreiben hieß es:

Wir beauftragen Sie auf der Grundlage Ihres Angebotes vom 20.12.1999 sowie der Bietergespräche vom Februar 2000 mit der Entsorgung der Bauholzhalde vom Pier III. Folgende Prämissen sind hierbei zu beachten: