OLG Rostock - Urteil vom 21.08.1997 (7 U 365/96) - DRsp Nr. 1998/17508
OLG Rostock, Urteil vom 21.08.1997 - Aktenzeichen 7 U 365/96
DRsp Nr. 1998/17508
Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fertighausherstellers, wonach der Besteller im Falle der Kündigung des Vertrages vor Ausführung eine Vergütung in Höhe von 8% des vereinbarten Preises zusteht, stellt eine Pauschalierung der sich aus § 649BGB ergebenden Vergütungsansprüche dar, die den Besteller nicht unangemessen benachteiligt.