Nach anderer Ansicht, z.B. Locher/Koeble/Frik, § 15 Rdn. 182; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 15 Rdn. 173; Neuenfeld, BauR 1981, 437, erstreckt sich die Leistungspflicht des Architekten innerhalb der Leistungsphase 8 nicht nur auf die Überwachung an der Baustelle, sondern auch auf die Herstellung in einem Fertigungsbetrieb für Fertigteile. Es wird die Auffassung vertreten, der bauüberwachende Architekt müsse zumindest Stichproben machen.
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