OLG Stuttgart vom 16.07.1970
3 U 14/68
Normen:
BGB § 633, § 634, § 635 ;
Fundstellen:
BauR 1973, 64

OLG Stuttgart - 16.07.1970 (3 U 14/68) - DRsp Nr. 1996/17818

OLG Stuttgart, vom 16.07.1970 - Aktenzeichen 3 U 14/68

DRsp Nr. 1996/17818

Der Statiker hat im Rahmen der Architektenpläne Konstruktionsart und Konstruktionsstärke aller tragenden Teile so festzulegen, daß das Gebäude unter der im Vertrag vorgesehenen Beanspruchung standsicher ist. Diese hat er auch rechnerisch nachzuweisen. Dazu gehört auch, daß er die nach den DIN-Vorschriften geforderten Material- und Eignungsnachweise in der Statik festhält.

Normenkette:

BGB § 633, § 634, § 635 ;

Hinweise:

Üblicherweise beauftragt der Bauherr selbst einen Statiker. In diesem Fall ist dieser Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Der Bauherr muß sich dem Architekten gegenüber ein Verschulden des Statikers bei der Anfertigung der Statik anrechnen lassen.

Fundstellen
BauR 1973, 64