OLG Stuttgart - 17.03.1989 (2 U 147/88) - DRsp Nr. 1998/2697
OLG Stuttgart, vom 17.03.1989 - Aktenzeichen 2 U 147/88
DRsp Nr. 1998/2697
Ein Architekt kann seinem Auftraggeber, der nach den Leistungsphasen 1 und 2 gemäß § 15HOAI zu honorierende Grobskizzen für ein ins Auge gefaßtes Bauvorhaben stellt, aus Verschulden bei Vertragsschluß zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er den Auftraggeber, der zunächst ein kostenloses und unverbindliches Tätigwerden gewünscht hat, nicht darauf hinweist, in welcher Größenordnung Architektenhonorar anfallen wird.