OLG Stuttgart vom 17.12.1996
10 U 130/96
Normen:
BGB § 631 ; HOAI §§ 1, 8, 15 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 681

OLG Stuttgart - 17.12.1996 (10 U 130/96) - DRsp Nr. 1998/2958

OLG Stuttgart, vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 10 U 130/96

DRsp Nr. 1998/2958

»a) Beim Abschluß des Planungsvertrages muß offenbart werden, daß man nicht Architekt ist, außer man schützt dies nicht vor und es besteht auch kein Interesse des Bestellers, gerade einen Architekten zu beauftragen, z.B. weil man jederzeit einen Architekten zur Unterzeichnung des Baugesuchs an der Hand hat. b) Soll die Bebaubarkeit eines Grundstücks abgeklärt werden, ist die Einreichung einer Bauvoranfrage der richtige Weg. Darauf hat der Planer hinzuweisen und hat nur Honoraransprüche nach den Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI. Geht es um die Auslotung der Maximalbebauung unter Befreiungen, kann aber eine Normalplanung mit Baugesuch geboten sein. c) Für die Fälligstellung der Kostenrechnung reicht die Kostenangabe zur Kostengruppe 3 der DIN 276 Teil 3 (April 1981).