OLG Stuttgart vom 21.07.1988
12 U 276/87
Normen:
BGB § 631 ; VOB/B § 4 Nr.3, § 13 Nr.3;
Fundstellen:
BauR 1989, 475
DRsp I(138)571d
ZfBR 1990, 122

OLG Stuttgart - 21.07.1988 (12 U 276/87) - DRsp Nr. 1992/10147

OLG Stuttgart, vom 21.07.1988 - Aktenzeichen 12 U 276/87

DRsp Nr. 1992/10147

Befreiung des Auftragnehmers von seiner Gewährleistungspflicht im Falle vorgeschriebener Baustoffe und Bauteile (Nr. 3): Abgrenzung zwischen »Vorschreiben« und allgemeiner Kennzeichnung der Baustoffe in der Leistungsbeschreibung.

Normenkette:

BGB § 631 ; VOB/B § 4 Nr.3, § 13 Nr.3;

»... Für einen .. Werkstoffehler [der eingebauten Natursteintrittstufen] und einen etwa darauf beruhenden Mangel der Treppenanlage insgesamt ist die Bekl. nicht gewährleistungspflichtig. Nach § 13 Nr. 3 der dem Vertrag der Parteien zugrundeliegenden VOB/B ist der Auftragnehmer u. a. von der Gewährleistung für einen Mangel frei, der auf die von dem Auftraggeber vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile zurückzuführen ist, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung über zu befürchtende Mängel unterlassen hat. Die Voraussetzungen für die Befreiung der Bekl. von der Gewährleistung sind im Streitfall gegeben; denn der Bekl. sind die hier verwendeten Stufen aus Marmor Bianco Carrara vom Kl. i. S. von § 13 Nr. 3 VOB/B vorgeschrieben worden.