»... Für einen .. Werkstoffehler [der eingebauten Natursteintrittstufen] und einen etwa darauf beruhenden Mangel der Treppenanlage insgesamt ist die Bekl. nicht gewährleistungspflichtig. Nach § 13 Nr. 3 der dem Vertrag der Parteien zugrundeliegenden VOB/B ist der Auftragnehmer u. a. von der Gewährleistung für einen Mangel frei, der auf die von dem Auftraggeber vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile zurückzuführen ist, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung über zu befürchtende Mängel unterlassen hat. Die Voraussetzungen für die Befreiung der Bekl. von der Gewährleistung sind im Streitfall gegeben; denn der Bekl. sind die hier verwendeten Stufen aus Marmor Bianco Carrara vom Kl. i. S. von § 13 Nr. 3 VOB/B vorgeschrieben worden.
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