OLG Zweibrücken, vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 2 AH 15/97
DRsp Nr. 1998/2961
»Vor Anhängigkeit eines Hauptprozesses ist der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren an die in der Antragsschrift getroffene Wahl des Gerichtstandes gebunden. Eine davon abweichende Zuständigkeit läßt sich auch nicht aus der Bindungswirkung einer etwaigen Verweisung nach § 281ZPO herleiten, da eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt.«