AA.: OLG Hamburg, BauR 1994, 123.
Zu beachten ist, daß es sich bei der Gestellung eines Baugerüstes im allgemeinen um einen Mietvertrag handelt. Gehört das Gestellen des Baugerüstes zu den vertraglich vereinbarten Vorleistungen, sind die Vergütungsansprüche sicherungsfähig.
Vgl. zum ganzen auch Siegburg, aaO., S. 126 - 128, sowie BauR 1990, 32, 40.
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