BVerwG - Beschluss vom 11.12.2006
4 B 72.06
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 674
DVBl 2007, 390
NVwZ 2007, 336
UPR 2007, 150
ZUR 2007, 138
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 3726/05
VG Münster, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2264/01

Optisch bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 4 B 72.06

DRsp Nr. 2007/457

Optisch bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich

»Windenergieanlagen können gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine "optisch bedrängende" Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bestätigung von OVG Münster, DVBl 2006, 1532).«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beklagte und der Beigeladene beimessen.

1. Der Beklagte und der Beigeladene möchten rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob eine Windenergieanlage wegen einer "optisch bedrängenden" Wirkung aufgrund der Drehbewegungen ihrer Rotoren gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann, ohne aufgrund ihrer Höhe und Breite eine "erdrückende" oder "erschlagende" Wirkung zu haben. Auf diese Frage lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Sie ist auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen im Berufungsurteil ohne weiteres zu bejahen.