BVerwG - Urteil vom 30.05.1989
1 C 17.87
Normen:
GewO § 33d Abs. 1; GewO § 33i Abs. 1;
Fundstellen:
Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 8
DVBl 1990, 67
GewArch 1989, 264
NVwZ-RR 1989, 538
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 26.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4698/85

Optische Sonderung als Voraussetzung der selbständigen Erlaubnisfähigkeit benachbarter Spielräume als Spielhallen i.S. des § 33i Abs. 1 GewO

BVerwG, Urteil vom 30.05.1989 - Aktenzeichen 1 C 17.87

DRsp Nr. 2009/19872

"Optische Sonderung" als Voraussetzung der selbständigen Erlaubnisfähigkeit benachbarter Spielräume als Spielhallen i.S. des § 33i Abs. 1 GewO

1. Benachbarte Betriebsstätten können nur dann als selbständig erlaubnisfähige Spielhallen angesehen werden, wenn sie räumlich so getrennt sind, daß bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätten beeinträchtigt wird (wie Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 21.83 - wie BVerwGE 70, 180 [184]). 2. An der danach erforderlichen "optischen Sonderung" der einzelnen Betriebsstätten fehlt es, wenn es sich um nebeneinandergelegene Spielkabinen handelt, die zu einem hinter sämtlichen Kabinen entlangführenden erhöhten Aufsichtsgang hin offen sind.

Normenkette:

GewO § 33d Abs. 1; GewO § 33i Abs. 1;

Gründe:

I.