OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.02.2021
15 P 1/16
Normen:
VwGO § 99 Abs. 1 S. 2; VwGO § 99 Abs. 2 S. 1 und S. 4; VwGO § 189;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 5/14

Ordnungsgemäße Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der betroffenen Unterlagen für das Ausgangsverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages für die Einleitung des Zwischenverfahrens; Übersendung einer ungeschwärzten Kopie der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Hansestadt Lübeck und dem Betreiber des Hafens

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 15 P 1/16

DRsp Nr. 2021/6282

Ordnungsgemäße Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der betroffenen Unterlagen für das Ausgangsverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages für die Einleitung des Zwischenverfahrens; Übersendung einer ungeschwärzten Kopie der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Hansestadt Lübeck und dem Betreiber des Hafens

1. Voraussetzung für die Einleitung des Zwischenverfahrens ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 4 VwGO, dass das für die Hauptsache zuständige Gericht den Antrag und die Hauptsacheakten an den gemäß § 189 VwGO zuständigen Fachsenat abgibt. Bei mehreren Anträgen ist diese Voraussetzung für jeden Antrag gesondert zu prüfen.2. Ein Antrag entsprechend § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Überprüfung der behördlichen Entscheidung, einer Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Vorlage von Akten zu entsprechen, setzt voraus, dass zuvor eine solche Entscheidung getroffen worden ist.3. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die ordnungsgemäße Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der betroffenen Unterlagen für das Ausgangsverfahren.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 99 Abs. 1 S. 2; VwGO § 99 Abs. 2 S. 1 und S. 4; VwGO § 189;

Gründe

I.