VGH Bayern - Beschluss vom 06.06.2018
8 ZB 17.2076
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; LuftVG § 19c Abs. 1; BADV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 K 16.5634

Ordnungsgemäße Durchführung eines Auswahlverfahrens für die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen München; Ausschluss eines Angebotes wegen Verstoß gegen zwingende Vorgaben in Bezug auf die Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation

VGH Bayern, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 17.2076

DRsp Nr. 2018/9140

Ordnungsgemäße Durchführung eines Auswahlverfahrens für die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen München; Ausschluss eines Angebotes wegen Verstoß gegen zwingende Vorgaben in Bezug auf die Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen zu 1 und zu 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; LuftVG § 19c Abs. 1; BADV § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Auswahlbescheid der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, vom 12. Oktober 2016, mit dem die Beigeladene zu 2 ausgewählt wurde, vom 1. März 2017 bis zum 29. Februar 2024 auf dem Flughafen München (MUC), der von der Beigeladenen zu 1 betrieben wird, im Einzelnen näher festgelegte Bodenabfertigungsdienste zu erbringen.