I.
Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft. Sie betreibt im Außenbereich der Gemarkung I. ein Unternehmen, das sich im wesentlichen mit der Rückgewinnung von Metallen beschäftigt. Im Zuge dieses Unternehmens werden auch Kabelabbrennungen vorgenommen. Die Klage richtet sich gegen eine auf landesrechtliche Vorschriften gestützte Ordnungsverfügung, durch die der Klägerin vom Beklagten untersagt wurde, auf dem Betriebsgrundstück weitere Kabelabbrennungen vorzunehmen.
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