BGH - Urteil vom 11.10.2007
VII ZR 99/06
Normen:
BGB § 638 (a.F.) § 278 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 114
BGHZ 174, 32
BauR 2008, 87
DB 2008, 581
DNotZ 2008, 438
JR 2008, 507
MDR 2008, 78
NJW 2008, 145
NZBau 2008, 60
NZM 2008, 216
WM 2008, 552
ZfBR 2008, 158
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 113/05
LG Bayreuth, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 346/03

Organisationspflichten des Werkunternehmers; Zurechnung des Organisationsverschuldens des Nachunternehmers

BGH, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen VII ZR 99/06

DRsp Nr. 2007/21493

Organisationspflichten des Werkunternehmers; Zurechnung des Organisationsverschuldens des Nachunternehmers

»1. a) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers - wie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels - erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318).b) Diese Organisationspflicht ist keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem Besteller, sondern eine Obliegenheit des Unternehmers.c) Dem Unternehmer kann eine Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb angelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertragenen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung über § 278 BGB kommt nicht in Betracht.2. Soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen an einen Nachunternehmer vergeben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder mangels Lizenzierung nicht selbst vornehmen kann, genügt der Unternehmer grundsätzlich seinen Obliegenheiten, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.«

Normenkette:

BGB § 638 (a.F.) § 278 ;

Tatbestand: