Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche bei arbeitsteiliger Herstellung des Bauwerks; Haftung des Werkunternehmers für Organisationsverschulden
BGH, Urteil vom 12.03.1992 - Aktenzeichen VII ZR 5/91
DRsp Nr. 1992/389
Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche bei arbeitsteiliger Herstellung des Bauwerks; Haftung des Werkunternehmers für Organisationsverschulden
»c. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen läßt, muß die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist.d. Unterläßt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers - wie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels - erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (Fortführung von BGHZ 62,63 und BGHZ 66,43).e. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers in diesen Fällen.«