VGH Bayern - Beschluss vom 13.08.2014
22 CS 14.1224
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 S 14.242

Organkompetenz eines Bürgermeisters für dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte

VGH Bayern, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 22 CS 14.1224

DRsp Nr. 2014/13921

Organkompetenz eines Bürgermeisters für dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte

1. Die Organkompetenz eines Bürgermeisters für dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO kann auch einen Antrag auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB umfassen.2. Die zeitliche Dringlichkeit liegt vor, wenn eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde zeitnah zu erwarten ist. Die sachliche Dringlichkeit ist zu bejahen, weil die Antragstellung den Rechtskreis der Gemeinde nicht erweitern, sondern bewahren soll.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 81.723 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückstellung der Entscheidungen über von ihr mit Schreiben vom 18. März 2013 beantragte immissionsschutzrechtliche Vorbescheide zur Errichtung zweier Windkraftanlagen im Gemeindegebiet der Beigeladenen (FlNr. 681 der Gemarkung B************, FlNr. 772/4 und FlNr. 918 der Gemarkung M************).