OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2018
15 B 616/18
Normen:
KAG NRW § 8 Abs. 1 S. 2; KAG NRW § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 132 Nr. 4; BauGB § 127; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 L 1733/17

Orientierung des straßenbaubeitragsrechtlichen weiten Anlagenbegriffs am Bauprogramm; Verzicht auf die Beitragserhebung durch Abgabenbescheid bei wirtschaftlicher Vereinnahmung des gesetzlich zu fordernden Beitrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2018 - Aktenzeichen 15 B 616/18

DRsp Nr. 2018/10970

Orientierung des straßenbaubeitragsrechtlichen weiten Anlagenbegriffs am Bauprogramm; Verzicht auf die Beitragserhebung durch Abgabenbescheid bei wirtschaftlicher Vereinnahmung des gesetzlich zu fordernden Beitrags

Ein Beitragsverzicht ist nur in engen Grenzen zulässig. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nur auf die Beitragserhebung durch Abgabenbescheid verzichtet, der gesetzlich zu fordernde Beitrag aber wirtschaftlich vereinnahmt wird. Ein solcher Verzicht auf die Beitragserhebung ist zulässig, weil die Abgabenschuld durch eine andere Leistung des Abgabenschuldners als abgegolten angesehen werden kann. Der straßenbaubeitragsrechtliche weite Anlagenbegriff orientiert sich spezifisch am Bauprogramm. Allerdings unterliegt die Maßgeblichkeit des Bauprogramms gewissen rechtlichen Schranken. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht immanenten Vorteilsgedanken. Die §§ 127 ff. BauGB finden nur dann (vorrangig) Anwendung, wenn die Maßnahme der erstmaligen endgültigen Herstellung zuzurechnen ist. Handelt es sich dagegen um einen Ausbau, der der erstmaligen endgültigen Herstellung nachfolgt, bestimmt sich die Abrechnung nach § 8 KAG NRW.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.