BVerwG - Beschluss vom 08.11.1999
4 B 85.99
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2000, 1171
BRS 62 Nr. 100
BRS 62, 455
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 04.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1371/93
VGH Baden-Württemberg, vom 29.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1916/97

Ortsteil und Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - Aktenzeichen 4 B 85.99

DRsp Nr. 2006/5369

Ortsteil und Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB

1. Im Hinblick auf den Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Den Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung bilden ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten, weshalb ein Bereich, der nach seinem tatsächlichen Erscheinungsbild unbebaut ist, nicht allein deshalb, weil er im Flächennutzungs- oder in einem Landschaftsplan als Baugebiet dargestellt ist, die Merkmale eines Bebauungszusammenhangs aufweist. 2. Es lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verläuft. Insoweit bedarf es vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. 3. Auch im Rahmen eines Ortsteils kann der Bebauungszusammenhang unterbrochen sein, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung nicht mehr den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.