»Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO Berlin 1985 sind die mit dem Vollzug der Bauordnung beauftragten Personen, soweit dies zur Ausübung ihres Amtes erforderlich ist, berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen (sowie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentl. Sicherheit und Ordnung auch Wohnungen) zu betreten. ... Bei der hier gegebenen Sachlage, wo durch zügige Errichtung mehrerer Lauben vollendete Tatsachen in bezug auf die Errichtung von Kleingärten geschaffen werden sollten, war das sofortige Betreten des Grundstücks auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 6 Abs. 2 VwVollstrG gerechtfertigt .. . Ob es zur Durchsetzung des Betretungsrechts aus § 54 Satz 1 Berlin 1985 gegen den Willen des Betroffenen grundsätzlich einer Duldungsandrohung bedarf .., kann hier dahingestellt bleiben. Dient das sofortige Betreten eines Grundstücks wie im vorl. Fall bei Errichtung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen ohne die erforderliche Baugenehmigung der Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Bußgeldtatbestand .. verwirklicht, ist jedenfalls nach § 6 Abs. 2 VwVollstrG das Betreten des Grundstücks ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zulässig. ...«