OVG Berlin - Beschluß vom 15.05.1998
2 S 1.98
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauGB § 33; BauGB § 166 Abs. 1 S. 2; BauGB § 214 Abs. 3; BauNVO § 8; BImSchG § 22; VwGO § 80a; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 1999, 169
NVwZ-RR 1998, 720
OVGEB 23, 36
UPR 1999, 119
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 12.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 684.97

OVG Berlin - Beschluß vom 15.05.1998 (2 S 1.98) - DRsp Nr. 2009/17128

OVG Berlin, Beschluß vom 15.05.1998 - Aktenzeichen 2 S 1.98

DRsp Nr. 2009/17128

Bauleitplanung: Vorbehalt der Konfliktbewältigung im aufzustellenden Bebauungsplan; Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine nach Planreife erteilte Baugenehmigung) »1. Wird innerhalb eines festgelegten Entwicklungsbereichs für ein Teilgebiet gemäß § 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB wegen eines dafür gegebenen Planerfordernisses ein Bebauungsplan erlassen, so können durch seine Festsetzungen hervorgerufene Immissionskonflikte mit vorhandenen Nutzungen außerhalb seines Geltungsbereichs abwägungsfehlerfrei auch in der Weise gelöst werden, daß in der Planbegründung eine mögliche Problembewältigung in dem für das betreffende Gebiet zu erlassenden Bebauungsplan vorbehalten wird. 2. Der gegen eine nach § 33 BauGB wegen Planreife erteilte Baugenehmigung gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag eines Nachbarn gemäß § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO kann zurückgewiesen werden, wenn trotz einer nach den bisherigen Planungsarbeiten derzeit gegebenen Abwägungsfehlerhaftigkeit bei summarischer Prüfung erwartet werden kann, daß unter Berücksichtigung der bis zur Planfestsetzung noch möglichen und naheliegenden Fehlerkorrekturen der Rechtsbehelf letzten Endes erfolglos bleiben wird.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauGB § 33; BauGB § 166 Abs. 1 S. 2; BauGB § 214 Abs. 3; BauNVO § 8; BImSchG § 22; VwGO § 80a; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe: