OVG Berlin - Normenkontrollurteil vom 14.01.1994
OVG 2 A 9.91
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5, 6, § 8 Abs. 2, § 214 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ; BauNVO (1977) § 17 Abs. 1, 10; BauNVO (1990) § 16, § 17 Abs. 1, 2, § 25 c Abs. 1 ;

OVG Berlin - Normenkontrollurteil vom 14.01.1994 (OVG 2 A 9.91) - DRsp Nr. 1995/2031

OVG Berlin, Normenkontrollurteil vom 14.01.1994 - Aktenzeichen OVG 2 A 9.91

DRsp Nr. 1995/2031

»1. Eine erheblich über das im Flächennutzungsplan dargestellte Maß der baulichen Nutzung hinausgehende Festsetzung von Baukörpern im Bebauungsplan ist regelmäßig eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB, wenn die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht vorliegen. 2. Zur Frage, ob und in welchem Umfang stadtgestalterische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2 BauNVO sein können, die ein erhebliches Überschreiten der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung "erfordern". 3. Bei der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für eine Überschreitung des Nutzungsmaßes ist auf Dauer sicherzustellen, daß die Maßnahmen auch durchgeführt werden (hier: Festsetzung von Dachbegrünung und Höhenbegrenzung und gleichzeitige Zulassung von Dachaufbauten). 4. Zur Frage der vorzeitigen Festlegung der planenden Gemeinde bei Übernahme eines vom Bauherrn vorgelegten Projekts; zum Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Festsetzung unterschiedlicher Geschoßflächenzahlen im Plangebiet; zur Abwägung bei einer Baukörperfestsetzung, mit der von den bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften abgewichen wird.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5, 6, § 8 Abs. 2, § 214 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ; BauNVO (1977) § 17 Abs. 1, 10;