OVG Berlin - Urteil vom 22.04.1983
2 A 6.81
Normen:
BBauG § 1 Abs. 6; BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 8; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 11; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 15; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 24; BBauG § 155b Abs. 1 Nr. 6; BBauG § 155b Abs. 2; FStrG § 17 Abs. 3; NatSchG Bln (Naturschutzgesetz Berlin) § 14; WHG § 3; WHG § 14;
Fundstellen:
BRS 40 Nr. 39
DÖV 1984, 440
NJW 1983, 1812
NuR 1983, 280
NVwZ 1983, 416
OVGEB 16, 240
StädteT 1983, 676
UPR 1984, 72

OVG Berlin - Urteil vom 22.04.1983 (2 A 6.81) - DRsp Nr. 2009/17183

OVG Berlin, Urteil vom 22.04.1983 - Aktenzeichen 2 A 6.81

DRsp Nr. 2009/17183

Verwaltungsprozeßrecht: Feststellung der Rechtswidrigkeit anstelle der Nichtigkeit im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Grenzen des Entwicklungsgebots, Natur- und Landschaftsschutz bei Planung einer Bundesfernstraße durch Bebauungsplan im innerstädtischen Bereich, Fehlen von Lärmschutzvorkehrungen) »1. Die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß auf einem kleineren Teil einer im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche (Parkanlage) im Bebauungsplan eine Fläche für das Parken von Fahrzeugen festgesetzt wird. 2. Wird eine Bundesfernstraße durch Bebauungsplan im innerstädtischen Bereich geplant und damit in eine planungsrechtlich oder naturschutzrechtlich nicht festgesetzte Grünfläche eingegriffen, so bedarf es keiner Landschaftsplanung oder eines über eine ergänzende Planfeststellung verbindlichen landschaftspflegerischen Begleitplanes, wenn dieser Eingriff durch Festsetzungen im Bebauungsplan weitgehend ausgeglichen wird.