OVG Berlin - Urteil vom 28.11.1997
OVG 2 A 7.94
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 ; BauGB §§ 165, 169 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 u. 2;
Fundstellen:
ZfBR 198, 211

OVG Berlin - Urteil vom 28.11.1997 (OVG 2 A 7.94) - DRsp Nr. 1999/7206

OVG Berlin, Urteil vom 28.11.1997 - Aktenzeichen OVG 2 A 7.94

DRsp Nr. 1999/7206

»1. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO n.F. ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozeßrechts auch auf Normenkontrollverfahren anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 anhängig geworden sind. 2. Die entwicklungsrechtliche Genehmigungspflicht zielt auf privatrechtsgestaltende Wirkungen im Vorfeld des Eigentumserwerbs ab. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO n.F. ist deshalb auch gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Antragsteller an einem Grundstück im Entwicklungsbereich noch nicht dinglich verfestigt sind. 3. Das Gemeinwohlerfordernis des § 65 Abs. 3 Nr. 2 BauGB muß sich auch auf die Anwendbarkeit des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums beziehen. 4. Entwicklungsmaßnahmen müssen auf die Schaffung von etwas qualitativ Neuem ausgerichtet sein. Sie kommen im Gegensatz zu sanierungsrechtlichen Maßnahmen, bei denen trotz teilweisem Abriß und Neubebauung zur Beseitigung städtebaulicher Mißstände die weitgehende Erhaltung der vorhandenen Substanz und des Gebietscharakters angestrebt wird, in Gebieten mit größeren Freiflächen zur Anwendung, die baulich noch entwickelt werden können, oder in Bereichen, deren weitere Bebauung die Entwicklung insgesamt noch in eine andere Richtung führen kann. In Zweifelsfällen ist entscheidend, welche bodenrechtliche Instrumente zur Verwirklichung der städtebaulichen Ziele erforderlich sind.