OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2007
12 S 141.07
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 146 Abs. 4 ; BauO Bln § 44 ;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 212.07

OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2007 (12 S 141.07) - DRsp Nr. 2008/7554

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 12 S 141.07

DRsp Nr. 2008/7554

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 146 Abs. 4 ; BauO Bln § 44 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt im Ergebnis keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides vom 26. April 2007, mit dem der Antragsgegner von den Antragstellern Gebühren in Höhe von 51,00 Euro für die Anordnung zur Durchsetzung des Anschlusszwangs gemäß § 44 BauO Bln fordert, bestehen nach § 80 Abs. 5 VwGO keine ernstlichen Zweifel. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.