VG Bremen, vom 13.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 101/92
OVG Bremen - Beschluß vom 22.09.1992 (OVG 1 B 83/92) - DRsp Nr. 1997/7433
OVG Bremen, Beschluß vom 22.09.1992 - Aktenzeichen OVG 1 B 83/92
DRsp Nr. 1997/7433
1. (Nachbarwiderspruch gegen Übergangswohnheim für Asylbewerber)
»Der Widerspruch gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Übergangswohnheims für Asylbewerber hat aufschiebende Wirkung, weil das Vorhaben nicht ausschließlich Wohnzwecken im Sinne von § 10 Abs. 2BauGB -MaßnahmeG dient.«2. (Dispens; Übergangswohnheim für Asylbewerber)»Übergangswohnheime für Asylbewerber fallen, sofern ein dringender Unterbringungsbedarf im Gemeindegebiet festgestellt werden kann, unter das Befreiungsprivileg in § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB -MaßnahmeG. Offen bleibt, welche Einschränkungen sich in bezug auf die konkrete Standortentscheidung aus dem Merkmal der Erforderlichkeit in § 31 Abs. 2 Nr. 1BauGB ergeben.«3. (Nachbarrechtschutz; Rücksichtnahmegebot)»Zum Abwehranspruch des Eigentümers eines Gewerbegrundstücks gegen die Errichtung eines Übergangswohnheimes für Asylbewerber«Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.«