OVG Bremen - Beschluß vom 22.09.1992
OVG 1 B 83/92
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1, § 80a Abs. 1 ; BauGB -MaßnG § 10 Abs. 2, § 4 Abs. 1 ; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1, § 31 Abs. 2 ; BauNVO § 8 ;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 13.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 101/92

OVG Bremen - Beschluß vom 22.09.1992 (OVG 1 B 83/92) - DRsp Nr. 1997/7433

OVG Bremen, Beschluß vom 22.09.1992 - Aktenzeichen OVG 1 B 83/92

DRsp Nr. 1997/7433

1. (Nachbarwiderspruch gegen Übergangswohnheim für Asylbewerber)

»Der Widerspruch gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Übergangswohnheims für Asylbewerber hat aufschiebende Wirkung, weil das Vorhaben nicht ausschließlich Wohnzwecken im Sinne von § 10 Abs. 2 BauGB -MaßnahmeG dient.« 2. (Dispens; Übergangswohnheim für Asylbewerber) »Übergangswohnheime für Asylbewerber fallen, sofern ein dringender Unterbringungsbedarf im Gemeindegebiet festgestellt werden kann, unter das Befreiungsprivileg in § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB -MaßnahmeG. Offen bleibt, welche Einschränkungen sich in bezug auf die konkrete Standortentscheidung aus dem Merkmal der Erforderlichkeit in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ergeben.« 3. (Nachbarrechtschutz; Rücksichtnahmegebot) »Zum Abwehranspruch des Eigentümers eines Gewerbegrundstücks gegen die Errichtung eines Übergangswohnheimes für Asylbewerber« Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 1, § 80a Abs. 1 ; BauGB -MaßnG § 10 Abs. 2, § 4 Abs. 1 ; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1, § 31 Abs. 2 ; BauNVO § 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.