OVG Bremen - Beschluß vom 25.08.1992
OVG 1 B 54/92
Normen:
BremLBO § 83 Abs. 1, § 83 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 17.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 12/92

OVG Bremen - Beschluß vom 25.08.1992 (OVG 1 B 54/92) - DRsp Nr. 1997/7431

OVG Bremen, Beschluß vom 25.08.1992 - Aktenzeichen OVG 1 B 54/92

DRsp Nr. 1997/7431

»1. Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben, zu denen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten je nach Art und Umfang zählen können, haben die Bauordungsbehörden darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. 2a) Die zwangsweise Durchsetzung des Wohnungsbetretungsrechts nach § 83 Abs. 3 BremLBO setzt in der Regel den vorherigen Erlaß einer Duldungsanordnung voraus. Die Duldungsanordnung muß die Gründe, die die Bauordnungsbehörde zur Ausübung des Wohnungsbetretungsrechts veranlassen, angeben. b) Zu den Voraussetzungen für die Ausübung des Wohnungsbetretungsrechts nach § 83 Abs. 3 BremLBO

Normenkette:

BremLBO § 83 Abs. 1, § 83 Abs. 3 ;

Gründe:

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, soweit die Überprüfung der vom Antragsteller durchgeführten Baumaßnahmen am Dach und die Überprüfung der Abwasseranlagen in Rede stehen. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 10.1.1992 das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens verschont zu bleiben. Die rechtlichen Einwände, die der Antragsteller gegen die Verfügung vom 10.1.1992 richtet, dringen nicht durch.