OVG Hamburg - Beschluß vom 19.11.1992
Bs II 109/92
Normen:
BauGB -MaßnG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfBR 1993, 96

OVG Hamburg - Beschluß vom 19.11.1992 (Bs II 109/92) - DRsp Nr. 1998/3330

OVG Hamburg, Beschluß vom 19.11.1992 - Aktenzeichen Bs II 109/92

DRsp Nr. 1998/3330

»§ 10 Abs. 2 BauGB -MaßnG ist nicht anwendbar auf einen auch den Nachbarn zugestellten Zustimmungsbescheid i.S. § 62 HBauO, durch den die Errichtung eines "Pavillondorfes" für die Unterbringung von Asylbewerbern, bestehend aus UnterkunfsGebäuden und einem Verwaltungsgebäude, ermöglicht worden ist.«

Normenkette:

BauGB -MaßnG § 10 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks . Sein Grundstück grenzt im Süden an das Flurstück das der Antragsgegnerin gehört. Das Bezirksamt Wandsbek beabsichtigt, auf dem städtischen Grundstück ein Pavillondorf zu errichten, in dem die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales Asylbewerber unterbringen will. Das Vorhaben besteht aus neun Unterkunftsgebäuden, einem Verwaltungs- und einem Lagergebäude. Die zweigeschossigen Unterkunftsgebäude sollen je Geschoß sechs Zimmer von etwa 12 qm Größe enthalten. In jedem Stockwerk befinden sich eine etwa 17 qm große Küche und Sanitärräume. In jedem der Zimmer sollen zwei Personen untergebracht werden.

Für das Vorhaben erteilte die Baubehörde dem Bezirksamt Wandsbek am 9. Oktober 1992 einen bis zum 1. April 1998 befristeten Zustimmungsbescheid, den sie auch dem Antragsteller als Nachbarn des Baugrundstücks bekanntgab. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.