OVG Hamburg - Beschluss vom 27.07.2015
2 Bs 127/15
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BPVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 1 Satz 1; HBauO § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 2091/15

OVG Hamburg - Beschluss vom 27.07.2015 (2 Bs 127/15) - DRsp Nr. 2015/18855

OVG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen 2 Bs 127/15

DRsp Nr. 2015/18855

BauNVO § 22 Abs. 1 Satz 1 HBauO § 7 Abs. 2 1. Die Anwendung von § 7 Abs. 2 HBauO setzt in Satz 1 wie in Satz 2 - soweit hier planungsrechtlich angebaut werden muss - jeweils eine planungsrechtliche Rechtfertigung der Abweichung von der zulässigen Bauweise voraus. Mit Regelungen des Bauordnungsrechts dürfen die planungsrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts nicht "unterlaufen" werden.2. Die in einem hamburgischen Baustufenplan festgesetzte offene Bauweise ist gewahrt, wenn durch einen einseitig grenzständigen Anbau an ein vorhandenes Gebäude ein Doppelhaus errichtet wird, da nach § 11 Abs. 1 Bemerkungen zu Spalte 4 Sätze 1 und 2 BPVO bei festgesetzter offener Bauweise Einzel- und Doppelhäuser errichtet werden dürfen.3. Der Begriff des Doppelhauses in § 11 Abs. 1 Bemerkungen zu Spalte 4 BPVO weicht nicht von jenem des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ab.4. Ob zwei auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstückgrenze errichtete Gebäude zu einer Einheit zusammengefügt werden und damit planungsrechtlich ein Doppelhaus bilden, ist (lediglich) mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes zu prüfen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Mai 2015 wird zurückgewiesen.