OVG Hamburg - Beschluss vom 28.02.2007
2 Es 1/07.N
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80a ; BauleitplanfeststellungsG § 1 ; BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 12 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 51
ZfBR 2007, 468

OVG Hamburg - Beschluss vom 28.02.2007 (2 Es 1/07.N) - DRsp Nr. 2008/6673

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 2 Es 1/07.N

DRsp Nr. 2008/6673

»1. Das Rechtsschutzinteresse eines von einem Bebauungsplan Betroffenen für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO entfällt auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht deshalb, weil er die Möglichkeit hat, gegen noch ausstehende Baugenehmigungen zur Umsetzung des Bebauungsplans vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5, 80 a VwGO in Anspruch zu nehmen. Anderes gilt, soweit der Betroffene Rechtsverletzungen durch den Bebauungsplan geltend macht, die ausschließlich von baulichen Anlagen ausgehen, für die aufgrund des Bebauungsplans bereits eine Baugenehmigung erteilt worden ist. 2. Der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan verliert nicht allein dadurch seine verfahrensbestimmende Bedeutung, dass das Plangebiet während des Aufstellungsverfahrens verkleinert wird sowie Ziele und Zwecke der Planung modifiziert werden. 3. Sind bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Schutz der Nachbarschaft erforderliche Immissionsschutzmaßnahmen und die hierbei einzuhaltenden Schutzmaßstäbe Gegenstand der planerischen Abwägung und ist die Umsetzung der Schutzmaßnahmen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans durch detaillierte Festlegungen im Durchführungsvertrag gesichert, ist es nicht von vornherein rechtsfehlerhaft, wenn der Bebauungsplan selbst keine Festsetzung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen enthält.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6 ;