OVG Hamburg - Urteil vom 01.09.2020 (1 E 26/18) - DRsp Nr. 2020/17071
OVG Hamburg, Urteil vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 1 E 26/18
DRsp Nr. 2020/17071
1. Art. 4WRRL enthält nicht nur einen materiell-rechtlichen Maßstab, sondern auch die verfahrensrechtliche Vorgabe, das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot bereits vor einer Zulassungsentscheidung in einem dokumentierten behördlichen Verfahren zu prüfen.2. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite dieser Prüfung können abgesehen von Fällen bloßer Erläuterung und Vertiefung nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden; hierzu bedarf es in der Regel eines ergänzenden Verfahrens (Anschluss an BVerwG, Vorl.-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 615, juris Rn. 32 ff.; Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 61 ff.).3. Die behördliche Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots setzt eine vergleichende Bewertung der maßgeblichen biologischen Qualitätskomponenten im Ist-Zustand und in dem prognostizierten, durch die Gewässerbenutzung veränderten Zustand unter Anwendung des durch Anhang V der WRRL vorgegebenen Zustands-/Potenzialklassensystems voraus; eine nur verbal-argumentative Beschreibung der tatsächlichen Auswirkungen der Gewässerbenutzung auf die jeweilige biologische Qualitätskomponente genügt grundsätzlich nicht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.