OVG Hamburg - Urteil vom 08.10.1992
Bf II 2/91 N
Normen:
BauNVO (1990 ) § 25c Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZfBR 1993, 96

OVG Hamburg - Urteil vom 08.10.1992 (Bf II 2/91 N) - DRsp Nr. 1998/3331

OVG Hamburg, Urteil vom 08.10.1992 - Aktenzeichen Bf II 2/91 N

DRsp Nr. 1998/3331

»1. § 25 c Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauNVO 1990 ist nichtig. Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Baugebieten beurteilt sich nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, die für den jeweiligen Bebauungsplan ohne diese Überleitungsvorschrift gilt. 2. Ein Bebauungsplan, der an § 25 c Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauNVO 1990 anknüpft und Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausschließt, die nur nach der Baunutzungsverordnung 1990 eröffnet wären, geht ins Leere. Er ist für nichtig zu erklären, wenn nach den maßgeblichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung Vergnügungsstätten in Baugebieten regelmäßig zulässig sind.«

Normenkette:

BauNVO (1990 ) § 25c Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt die Nichtigerklärung der durch Verordnung festgestellten Änderung des Bebauungsplans Neugraben-Fischbek 55.