Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach § 65 Abs. 4 der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (GVBl. S. 249, m. spät. Änd. -
Er ist Eigentümer des Gebäudes Beim grünen Jäger 21 in Hamburg - St. Pauli. Mit Vertrag vom 27. August 1980 vermietete er Räume im Erdgeschoß, die bisher als Laden genutzt worden waren, zum Betrieb einer Gaststätte an die Verwaltungsgesellschaft mbH, die am 30. September 1980 die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau des Ladens in eine Gaststätte beantragte. Der Bauantrag enthielt die Einwilligung des Klägers.
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