OVG Lüneburg - 04.09.1985 (6 C 18/84) - DRsp Nr. 1996/18316
OVG Lüneburg, vom 04.09.1985 - Aktenzeichen 6 C 18/84
DRsp Nr. 1996/18316
Eine Splittersiedlung im Außenbereich in Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb kann nicht ohne weiteres als allgemeines Wohngebiet beplant werden, weil dadurch Abwehrpositionen der Wohnbebauung gegenüber landwirtschaftlichen Emissionen verstärkt werden.