OVG Lüneburg vom 06.12.1989
6 K 16, 21/89
Normen:
BauGB § 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 ; BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
NVwZ 1990, 576

OVG Lüneburg - 06.12.1989 (6 K 16, 21/89) - DRsp Nr. 1996/18281

OVG Lüneburg, vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 6 K 16, 21/89

DRsp Nr. 1996/18281

Bei der Ausweisung eines Einrichtungszentrums in einem bisherigen Wohngebiet müssen die Belange der Eigentümer der Wohngrundstücke und deren Vertrauen in einen Fortbestand der bisherigen Ausweisung besonders berücksichtigt werden. Unverträgliche Nutzungen sind zu trennen. Ein Lärmschutzwall von 5 m Höhe kann Nachbarn unzumutbar beeinträchtigen. Bei Planänderungen ist die gemeindliche Gestaltungsfreiheit geringer als bei der Erstplanung. Ein Bebauungsplan, der ohne Planungsrechtfertigung i.S. von § 1 Abs. 1-3 allein den Wünschen eines Eigentümers folgt, ist nichtig (Änderung einer Wohngebietsausweisung in Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe).

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 ; BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen
NVwZ 1990, 576