OVG Lüneburg - Urteil vom 04.01.1983
1 C 2/81
Normen:
BBauG § 1 Abs. 2; BBauG § 12; BBauG § 155b Abs. 2 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
AgrarR 1983, 277
BRS 40 Nr. 16
BRS 40 Nr. 34
BRS 40 Nr. 194
NuR 1984, 108
SchlHA 1984, 45
ZfBR 1983, 281

OVG Lüneburg - Urteil vom 04.01.1983 (1 C 2/81) - DRsp Nr. 2009/17231

OVG Lüneburg, Urteil vom 04.01.1983 - Aktenzeichen 1 C 2/81

DRsp Nr. 2009/17231

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Landwirt bei heranrückender Wohnbebauung; Bauleitplanung: Gefälligkeitsplanung, Unzureichende Konfliktlösung bei dinglichem Verzicht auf Abwehransprüche gegen Immissionen landwirtschaftlicher Betriebe) 1. a) Auch wenn die gegenwärtige Betriebsweise und der Umfang der Tierhaltung der landwirtschaftlichen Betriebe Belästigungen der geplanten Wohnbebauung nicht erwarten lassen, sind damit Nachteile i. S. des § 47 VwGO für die Antragsteller nicht ausgeschlossen. b) Im Gegensatz zur baurechtlichen Nachbarklage, die im Innenbereich grundsätzlich auf die Verteidigung des vorhandenen Bestands angelegt ist, sind Erweiterungsinteressen eines emissionsträchtigen Betriebes bei der Bauleitplanung für eine immissionsempfindliche Nutzung in der Nachbarschaft in die Abwägung einzustellen. 2. Schweigt die Begründung des Bebauungsplanes über das Motiv der Planung, insbesondere über die Gründe, die zur Wahl der festgesetzten Fläche für das Wohngebiet geführt haben, ergeben aber die Verwaltungsvorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans mit aller Deutlichkeit, daß mit dem Bebauungsplan einem bestimmten Grundstückseigentümer ein Ausgleich für die Versagung der Genehmigung eines Campingplatzes am F.-See gewährt werden sollte, liegt eine Gefälligkeitsplanungs vor.