OVG Lüneburg - Urteil vom 28.04.1980 (1 C 6/78) - DRsp Nr. 2009/17220
OVG Lüneburg, Urteil vom 28.04.1980 - Aktenzeichen 1 C 6/78
DRsp Nr. 2009/17220
Verwaltungsprozeßrecht: Adressat des Normenkontrollantrags nach Eintritt einer Gemeinde in einen Planungsverband; Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer zahlenmäßigen Begrenzung von Garagen je Grundstück)1. Wird eine Gemeinde Mitglied eines Planungsverbandes, der für die Aufstellung von Bebauungsplätzen zuständig ist, dann ist ein Normenkontrollantrag gegen einen früher von der Gemeinde selbst aufgestellten Bebauungsplan gegen den Planungsverband zu richten.2. Es ist unzulässig, in einem Bebauungsplan Garagen je Grundstück Garagen je Grundstück zahlenmäßig zu begrenzen.